Gemeinsam in Laupen (GiL) ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell unabhängiger Verein mit Sitz in Laupen. Für Menschen anderer Kulturkreise und jeden Alters, die in Laupen oder der Umgebung wohnen, bieten wir deutsche Sprach- und Konversations-Kurse der Stufen A1 bis B2 an. Dadurch sollen sie sich besser vernetzen und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen können.
Unter dem Namen «Gemeinsam in Laupen GiL» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Laupen, Kanton Bern. Besagter Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell unabhängig.
2.1 Der Verein Gemeinsam in Laupen GiL bezweckt, spezifische Angebote zu ermöglichen, die als Ziel den alltagsrelevanten Spracherwerb und die soziale Vernetzung von Menschen anderer Kulturkreise jeden Alters aus Laupen und Umgebung mit der hiesig ansässigen Bevölkerung anstreben.
2.2 Diesbezügliche Angebote können folgende Ausrichtung haben:
a) Deutschunterricht für fremdsprachige Erwachsene
b) Mutter-Kind-Treffs (MuKi-Treffs) im Rahmen früher Förderung mit dem Fokus auf sprach¬li-cher und sozialer Integration von Müttern und ihren Kleinkindern mit Migrations¬hinter¬grund
c) Einmalige oder periodische Angebote im Bereich Tages- und Freizeitgestaltung für Familien mit Migrationshintergrund und ihre Kinder sowie weitere Interessierte
d) Organisation von bzw. Teilnahme an öffentlichen Anlässen mit interkulturellem Akzent
Auf Antrag hin entscheidet die Mitgliederversammlung über allfällige weitere Angebote, welche dem übergreifenden Ziel des Vereins entsprechen.
2.3 Der gemeinnützige Verein GiL verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3.1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Erträge aus den Kurs-/ Treffangeboten und Veranstaltungen:
a. Die Teilnehmenden der fortlaufenden Treff- und Kurs-Angebote des Vereins zahlen einen Beitrag von CHF 3.00 bis maximal CHF 10.00 pro Anlass
b. Teilnehmende von Deutschkursen für Erwachsene leisten zudem einen Beitrag an die abgegebenen Lehrmaterialien (Richtwert CHF 20 pro Lernstufe).
b) Für einmalige bzw. zusätzliche Angebote können Unkostenbeiträge erhoben werden.
c) Unterstützungsbeiträge während der Pilotphase von folgenden Institutionen:
i. Burgergemeinde Laupen
ii. Reformierte Kirchgemeinde Laupen – Kriechenwil
iii. Pfarrei St. Jakob Bösingen – Laupen
3.2 Anzustrebende zusätzliche Beiträge:
a. Unterstützung durch die Gemeinde Laupen
b. Spenden und Gönnerbeiträge von Vereinsmitgliedern und weiteren Unterstützenden
3.3 Das Vereinsjahr richtet sich nach dem Schuljahreszyklus öffentlicher Schulen des Kantons Bern, das heisst vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
4.1 Mitglieder und Gönner/innen
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche den Vereinszweck unterstützen. Sie sind stimmberechtigt.
Vorstandsmitglieder sind automatisch Mitglieder des Vereins.
Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben, Gönnerbeiträge sind möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand kann Beitrittserklärungen ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und hinsichtlich Networking oder über Spenden unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Ein regulärer Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Ein entspre¬chen-des Austrittsschreiben ist bis spätestens 1. Juni an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstosses gegen den Zweck und die Ziele des Vereins durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorgängig ist ein Mitglied durch eine Vertretung des Vorstands anzuhören.
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle bzw. zwei Revisor/innen
6.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
6.2 Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss des Vereinsjahres in der Zeitspanne von August bis Oktober statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier (4) Wochen im Voraus schriftlich mit Angabe der Traktanden eingeladen.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei (2) Wochen vor Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand und/oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Versammlung hat spätestens sechs (6) Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen, ggf. unter Einbezug von Fachpersonen zum Thema.
6.3 Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Revisionsstelle bzw. von zwei Revisor/innen
g) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm des Folgejahres
h) Kenntnisnahme von Mutationen bezüglich der finanziellen Trägerschaft des Vereins
i) Beschlussfassung zum Budget
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
k) Änderung der Statuten
l) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung bzw. Vergabe des Vereinsvermögens
6.4 Stimmrecht an der Mitgliederversammlung:
Alle Mitglieder verfügen über eine (1) Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und mit dem einfachen Mehr.
6.5 Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vereinspräsident/in oder, in Abwesenheit, der/die von der Versammlung bestimmte Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen, Auflösung des Vereins, grundlegende Änderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittels–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist bei einem Minimum von fünf (5) anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann die Versammlung nur beschliessen, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden einem Eintreten darauf zustimmen.
7.1 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten, die nach Bedarf ausgeweitet werden können:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen, Sponsoring
d) Sekretariat
e) Kommunikation, Werbung und Website
f) Verantwortung für MuKi (und Personal)
g) Verantwortung für Deutschkurse (und Personal)
Ressortkumulation ist möglich.
7.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Personen. Die Amtszeit beträgt zwei (2) Jahre. Wiederwahl ist möglich.
7.3 Grundlegende Aufgaben des Vorstands:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er ist verantwortlich für die Mittelbeschaffung, sowohl für die Pilotphase als auch für den Dauerbetrieb.
Er ist verantwortlich für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der regulären und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen sowie den Vollzug der dort gefassten Beschlüsse.
Er kann bei Bedarf Arbeits-/Fachgruppen einsetzen bzw. Fachpersonen gegen eine ange¬messene Entschädigung beauftragen.
7.4 Der Vorstand ernennt die Kurs- bzw. Treffleitenden für die wöchentlich stattfindenden Angebote. Die Leitenden erhalten eine geringfügige Entschädigung und eine Spesenvergü¬tung, die vom Vorstand festgesetzt werden.
7.5 Der Vorstand ist ermächtigt, ehrenamtlich Tätige für die Organisation und Durchführung spezieller Anlässe und für weitere Bereiche zu ernennen. Diese Personen erhalten eine Spesenentschädigung.
7.6 Der Vorstand kann Externe oder Vorstandsmitglieder für weitere Aufgaben, z.B. Kursadmini-stration, bestimmen und entsprechend entgelten.
7.7 Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
7.8 Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit trifft der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
7.9 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat indes Anrecht auf Vergütung der Spesen für die Vorstandsarbeit.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisor/innen oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in oder des/der Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Verbindlichkeiten bzw. Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen.
Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmenden abgeändert werden.
Eine Fusion oder die Auflösung des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung be-schlossen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederver-sammlung Anwesenden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. Oktober 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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